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[Aufgaben der Medienstiftung Hamburg/Schleswig-Holstein]

Der Gesetzgeber hat die Kernaufgaben der Medienstiftung mit folgenden Worten definiert: „Förderung der Medienstandorte Hamburg und Schleswig-Holstein, insbesondere für Zwecke der Aus- und Weiterbildung im Bereich Medien“ und hierfür einen Anteil der Rundfunkgebühren bereitgestellt: Im Berichtsjahr 2006 erhielt die Medienstiftung 35 Prozent des Rundfunkgebührenanteils nach § 40 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages. Seit ihrer Gründung im August 1992 kommen die Gesellschafter diesem Auftrag nach und konnten im Berichtsjahr 2006 rund 1.080.000 EUR verwenden.

Ob Film oder Fernsehen, ob Journalismus oder Werbung, – das ganze Feld der Medien kann Gegenstand der an die Medienstiftung gestellten und gegebenenfalls von ihr bewil-ligten Anträge sein. Inhaltlicher Schwerpunkt war und ist dabei stets die berufliche Aus- und Weiterbildung. Dies entspricht der Erkenntnis, dass die wichtigste Ressource für eine erfolgreiche Entwicklung der Medienwirtschaft am Standort Hamburg qualifizierte und kreative Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind. Wir freuen uns, dass die Medienstiftung viele innovative Projekte mit ihrer Förderung ermöglicht hat.

Über den Bereich Qualifikation hinaus kann die Medienstiftung gemäß ihres gesetzlichen Auftrages aber auch Vorhaben unterstützen, die der technischen Infrastrukturförderung und der Erforschung und Erprobung neuer Technologien im Medienbereich dienen. Auch Formen der nicht-kommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk sowie Institutionen des dualen Rundfunks in Hamburg sind förderungsfähig.

Zu den grundlegenden Prinzipien der Förderpraxis gehört es, dass die zur Verfügung gestellten Mittel als Ergänzung zu anderen öffentlichen oder privaten Quellen fungieren – alltäglich praktizierte Public-Private Partnership also und zugleich der Garant, dass nicht an Markt und Bedarf vorbei gefördert und ausgebildet wird. Darüber hinaus sehen die Vergabegrundsätze der Medienstiftung vor, dass die Finanzierung von Projekten und Vorhaben in der Regel zeitlich befristet und eine dauerhafte institutionelle Förderung nur in Ausnahmefällen möglich ist. Stiftungsmittel sollen auch kein Er-satz für ausbleibende staatliche oder öffentliche Förderungen sein.

 
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