![]() |
![]() |
|
||||||||||||||||||||||
|
[Förderrichtlinien (Stand 07.09.2011)]1. Förderzweck Die Medienstiftung Hamburg/Schleswig-Holstein - Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - soll der Förderung der Medienstandorte Hamburg und Schleswig-Holstein dienen, insbesondere der Nachwuchsförderung. 2. Kriterien der Vergabe
3. Grundsätze Die Förderung durch Zuschüsse setzt den Nachweis von angemessenen Eigen- oder Drittmitteln (mindestens 20 %) voraus. Die Eigenmittel können sich nicht aus einkalkulierten Personalkosten oder Raummieten rekrutieren. Die mehrfache direkte oder indirekte Förderung eines Projektes/ Vorhabens aus Mitteln der Stiftung im gleichen Kalenderjahr ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Förderung muss grundsätzlich vor dem Beginn einer Maßnahme beantragt werden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Empfänger institutioneller Leistungen nach dem Medienstaatsvertrag Hamburg Schleswig-Holstein und Stadtteilkulturzentren können nur dann gefördert werden, wenn das Vorhaben sich als Ergänzung zur regelmäßigen Aufgabenerfüllung der Institution und als besonders unterstützungswert darstellt. Solche Vorhaben müssen echten Projektcharakter haben. Über die Förderung darf nicht die technische Infrastruktur der Institution finanziert werden. 4. Umfang der Förderung Der Zuschuss soll im Regelfall 125.000 EUR für eine einzelne Maßnahme nicht übersteigen. Die Möglichkeit einer hierüber hinausgehenden institutionellen Förderung bleibt hiervon unberührt. Projekte können ausschließlich in Form einer Starthilfe bis zu drei Jahren und im Regelfall in Höhe eines Zuschusses von nicht mehr als 375.000 EUR gefördert werden. Die Bewilligung erfolgt einmalig, der Abruf der Mittel in Raten. Die Finanzierung von Mehrkosten, die über den eingereichten Finanzierungsplan hinausgehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. 5. Antragstellung Die Anträge auf Förderung sind an die Geschäftsstelle der Medienstiftung Hamburg/Schleswig-Holstein zu richten. Antragsberechtigt sind Einrichtungen sowie natürliche und juristische Personen, die ihren Sitz/Wohnsitz in Hamburg oder Schleswig-Holstein haben oder die ihr Vorhaben in Hamburg oder Schleswig-Holstein realisieren wollen. Die Anträge sind in fünffacher Ausfertigung einzureichen. Sie müssen eine Beschreibung des angestrebten Zwecks, einen Kostenvoranschlag sowie einen verbindlichen Finanzierungsplan enthalten. Die Kosten des Projekts, für das eine Förderung beantragt wird, sind branchenüblich und nach dem Grundsatz sparsamer Wirtschaftsführung zu kalkulieren. Ferner sind Unterlagen über die Rechtsform, über die finanzielle und personelle Sicherung des Antragstellers beizufügen. Die Anträge müssen spätestens einen Monat vor der zu befassenden Gesellschafterversammlung in der Geschäftsstelle der Medienstiftung vorliegen. Später eingehende Anträge müssen in der jeweils anstehenden Sitzung nicht mehr berücksichtigt werden. Die Termine der Gesellschafterversammlungen werden auf der Internetseite der Medienstiftung veröffentlicht oder können vom Antragsteller telefonisch erfragt werden. Die nächste Sitzung findet am 27. April 2012 statt. Annahmeschluss für Förderanträge zu dieser Sitzung ist der 27. März 2012. 6. Förderungsvertrag und Auszahlung Soweit einem Antrag auf Förderung entsprochen wird, bietet die Medienstiftung dem Antragsteller den Abschluss eines Förderungsvertrages an, in dem alle Bedingungen zusammengefasst sind, die der Antragsteller einzuhalten hat. Die Auszahlung von Mitteln zur Förderung von Projekten, die über mehrere Jahre konzipiert sind, erfolgt in Raten. Die bewilligten Mittel sind bei der Geschäftsstelle der Medienstiftung abzurufen. Voraussetzung für die Auszahlung ist der Nachweis der Gesamtfinanzierung, insbesondere die konkrete Angabe aller weiteren Fördermittel. Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. 7. Verwendungsnachweis und Rückzahlungsverpflichtung Der Empfänger der Zuwendung wird im Förderungsvertrag verpflichtet, einen Verwendungsnachweis vorzulegen, dem eine rechtsverbindliche Erklärung beizufügen ist, dass die Mittel antrags- und ordnungsgemäß verwendet wurden. Der Verwendungsnachweis gilt als Unterlage für die Nachprüfung durch einen von der Geschäftsstelle der Medienstiftung beauftragten Prüfer. Der Empfänger der Zuwendung ist im Förderungsvertrag zu verpflichten, dem Prüfer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ggf. vor Ort Einsicht in Unterlagen etc. nehmen zu lassen. Der Verwendungsnachweis besteht a) aus einem Sachbericht und b) aus einem zahlenmäßigen Nachweis. a) In dem sachlichen Bericht sind die Verwendung der Mittel und der erzielte Erfolg darzustellen. War die Zuwendung zur teilweisen Deckung der Ausgaben des Empfängers bestimmt, so haben sich die Darlegungen unter Aufgliederung der Gesamteinnahmen und der Gesamtausgaben auch auf die Höhe des Gesamtaufwandes sowie auf die Aufbringung der übrigen Mittel zu erstrecken. b) Der zahlenmäßige Nachweis über die Verwendung der Mittel ist in zeitlicher Folge und getrennt nach Einnahmen und Ausgaben aufzustellen; die Ausgaben sind in persönliche Verwaltungsausgaben, sachliche Verwaltungsausgaben und sonstige Ausgaben in gleicher Weise wie im Kostenvoranschlag zu gliedern. Aus dieser Nachweisung muss ersichtlich werden, wann, an wen, zu welchem Zweck, für welchen Zeitraum und in welchen Einzelbeträgen die Mittel verausgabt worden sind. Der zahlenmäßige Nachweis hat sich auf alle mit dem Verwendungszweck zusammenhängende Einnahmen und Ausgaben zu erstrecken. Mit dem Verwendungsnachweis sind die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen. Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks nachzuweisen. Bei Überschreitung einer Frist von sechs Monaten hat der Empfänger der Zuwendung bei der Geschäftsstelle der Medienstiftung eine Verlängerung zu beantragen und die Verzögerung zu begründen. Im Förderungsvertrag wird ein vertragliches Rücktrittsrecht zugunsten der Medienstiftung Hamburg Schleswig-Holstein vereinbart. Ein Rücktrittsgrund soll danach vorliegen, wenn
Alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts ausgezahlten Fördergelder sind mit Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich zurückzuzahlen. Im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung ist der Förderbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der Deutschen Bundesbank vom Tage der Auszahlung bis zur Rückzahlung zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rückzahlungsverpflichtung geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Geschäftsstelle der Medienstiftung festgesetzten Frist leistet. Ist der Empfänger der Zuwendung ermächtigt, Mittel an dritte Stellen zur Erfüllung des Verwendungszwecks weiterzugeben, so hat er die Weitergabe davon abhängig zu machen, dass diese Stellen die Förderrichtlinien einhalten und einen Verwendungsnachweis vorlegen. Diesen Nachweis hat er seinem Gesamtnachweis beizufügen. 8. Mitteilungspflichten des Antragstellers oder Zuwendungsempfängers Der Antragsteller oder Zuwendungsempfänger teilt der Geschäftsführung der Medienstiftung Hamburg Schleswig-Holstein wesentliche Veränderungen der Umstände für die Realisierung des Projekts unverzüglich mit. Das gilt insbesondere dann, wenn
|
|
||||||||||||||||||||||
![]() | ||||||||||||||||||||||||